SHORTS 19 – Publizierte und unpublizierte Bundesgerichtsentscheide
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Gibt es einen Unterschied zwischen «publizierten» und «nicht publizierten» Entscheiden des Bundesgerichtes? Ja, den gibt es. Publiziert, d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen, werden Entscheide von allgemeiner Bedeutung, Entscheide, die den Charakter von Leitentscheidungen tragen. Sie werden zu fünft gefällt. Nicht publizierte Entscheide sind zwar ebenfalls öffentlich zugänglich, sie werden aber typischerweise zu dritt gefällt und haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Entsprechend werden sowohl vom Sachverhalt als auch von den Erwägungen meist nur die wichtigsten Teile publiziert, d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen. Was also kann es bedeuten, wenn in einem (möglicherweise vielleicht sogar publizierten) Entscheid auf die nicht publizierte Erwägung eines anderen Entscheides verwiesen wird? Beispiele: BGE 102 V 223, 228 E. 3; 110 V 360, 365 E. 3c; 111 Ib 242, 252 E. 6; 112 Ib 514, 516 E. 1; 117 Ib 178, 184 E. 1a; 132 V 1, 3 E. 3; 138 III 366, 367 SV A) und neuerdings nun 6B_112/2018 vom 4. März 2019, E. 6.2.2.
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