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BAG: Arbeitnehmer will € 25.000 für unzulässige Überwachung?

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BAG, Urt. v. 25.7.2024 – 8 AZR 225/23

Arbeitnehmer verlangt Schadenersatz Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Vorgeschichte:

Kündigung / Klage dagegen hatte Erfolg

Einladung zum Gespräch über Stellenwechsel

Vorlage eine AU-Bescheinigung / erneute Kündigung/ erfolglos

Änderungskündigung / Annahme unter Vorbehalt/ Klage erfolglos

4. Februar 2024 /Auseinandersetzung /Beschäftigungsklage / AU

„außerhalb der Arbeitszeit“ an diesem Tag erlittenen Verletzung

Zeit vom 25. Februar 2022 bis zum 4. März 2022 - Überwachung durch Detektei

- „Sägen und Schleifen“

Anhörung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Schriftsatz vom 31. August 2022 - Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ iHv. mindestens 25.000,00 Euro

Urteil des BAG

Das Gericht kam zu dem Betrag von 1.500 Euro als immateriellen Schadensersatz, indem es verschiedene Faktoren berücksichtigt hat, um eine angemessene und verhältnismäßige Entschädigung festzulegen. Die wesentlichen Überlegungen dabei waren:

1 Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO:

Der Schadensersatzanspruch soll die tatsächlich erlittenen Schäden ausgleichen und keine Straf- oder Abschreckungsfunktion erfüllen. Das Gericht achtete darauf, dass der Entschädigungsbetrag dem realen, erlittenen Schaden entspricht und kein übermäßiger Betrag zugesprochen wird.

2 Umfang der Überwachung und Art der Datenverarbeitung:

Die Überwachung umfasste mehrtägige Beobachtungen des Klägers in seinem privaten Umfeld und die Erfassung von Gesundheitsdaten (wie z.B. seinem Gang). Da es sich um sensible personenbezogene Daten handelt, stellte dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar, was einen Schadensersatzanspruch rechtfertigte.

3. Dauer und Intensität der Observation:

Die Überwachung fand über einen Zeitraum von wenigen Tagen und nur stichprobenartig statt, ohne Videoaufnahmen oder andere intensivere Erfassungen. Das Gericht bewertete dies als eine weniger schwere Form der Überwachung und setzte den Entschädigungsbetrag entsprechend moderat an.

4. Fehlende Schwere des emotionalen Schadens: Der Kläger machte geltend, dass die Überwachung ihn in seiner Privatsphäre beeinträchtigte und zu einem Verlust an Sicherheitsgefühl führte. Das Gericht anerkannte dies, sah aber keine Belege für tiefergehende psychische Belastungen oder andere erhebliche negative Auswirkungen. Der Betrag von 1.500 Euro wurde daher als ausreichend angesehen, um den emotionalen und psychologischen Schaden des Klägers auszugleichen.

5. Verhältnismäßigkeit zu ähnlichen Fällen:

Die Höhe des Schadensersatzes orientierte sich auch an der bisherigen Rechtsprechung und vergleichbaren Fällen, in denen eine Entschädigung im unteren vierstelligen Bereich für ähnliche Eingriffe in die Privatsphäre zugesprochen wurde.

Artikel:

1. Videoüberwachung am Arbeitsplatz

2. Krankschreibung nach Kündigung

Homepage:

⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin ⁠⁠

🎓 Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

📍 Christburger Str. 23, 10405 Berlin

📧 E-Mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de

📞 Telefon: 030 74923060

📠 Fax: 030 74923818

🌐 Webpage: rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de

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„außerhalb der Arbeitszeit“ an diesem Tag erlittenen Verletzung

Zeit vom 25. Februar 2022 bis zum 4. März 2022 - Überwachung durch Detektei

- „Sägen und Schleifen“

Anhörung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Schriftsatz vom 31. August 2022 - Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ iHv. mindestens 25.000,00 Euro

Urteil des BAG

Das Gericht kam zu dem Betrag von 1.500 Euro als immateriellen Schadensersatz, indem es verschiedene Faktoren berücksichtigt hat, um eine angemessene und verhältnismäßige Entschädigung festzulegen. Die wesentlichen Überlegungen dabei waren:

1 Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO:

Der Schadensersatzanspruch soll die tatsächlich erlittenen Schäden ausgleichen und keine Straf- oder Abschreckungsfunktion erfüllen. Das Gericht achtete darauf, dass der Entschädigungsbetrag dem realen, erlittenen Schaden entspricht und kein übermäßiger Betrag zugesprochen wird.

2 Umfang der Überwachung und Art der Datenverarbeitung:

Die Überwachung umfasste mehrtägige Beobachtungen des Klägers in seinem privaten Umfeld und die Erfassung von Gesundheitsdaten (wie z.B. seinem Gang). Da es sich um sensible personenbezogene Daten handelt, stellte dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar, was einen Schadensersatzanspruch rechtfertigte.

3. Dauer und Intensität der Observation:

Die Überwachung fand über einen Zeitraum von wenigen Tagen und nur stichprobenartig statt, ohne Videoaufnahmen oder andere intensivere Erfassungen. Das Gericht bewertete dies als eine weniger schwere Form der Überwachung und setzte den Entschädigungsbetrag entsprechend moderat an.

4. Fehlende Schwere des emotionalen Schadens: Der Kläger machte geltend, dass die Überwachung ihn in seiner Privatsphäre beeinträchtigte und zu einem Verlust an Sicherheitsgefühl führte. Das Gericht anerkannte dies, sah aber keine Belege für tiefergehende psychische Belastungen oder andere erhebliche negative Auswirkungen. Der Betrag von 1.500 Euro wurde daher als ausreichend angesehen, um den emotionalen und psychologischen Schaden des Klägers auszugleichen.

5. Verhältnismäßigkeit zu ähnlichen Fällen:

Die Höhe des Schadensersatzes orientierte sich auch an der bisherigen Rechtsprechung und vergleichbaren Fällen, in denen eine Entschädigung im unteren vierstelligen Bereich für ähnliche Eingriffe in die Privatsphäre zugesprochen wurde.

Artikel:

1. Videoüberwachung am Arbeitsplatz

2. Krankschreibung nach Kündigung

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